Gepäckregeln: easyJet vs. British Airways

United Kingdom

Quellengestützter Vergleich der Maße, Tarifbedingungen und Gewichtsregeln bei easyJet und British Airways.

Kurzfazit

Keine Airline ist durchgehend großzügiger; das Ergebnis hängt von Gegenstand oder Kante ab.

Persönlicher Gegenstand und Handgepäck im Vergleich

GepäckarteasyJetBritish AirwaysMaßergebnis
Persönlicher Gegenstand

45 x 36 x 20 cm

Max. 15 kg

Enthalten · Standard

40 x 30 x 15 cm

Gewicht nicht angegeben

Enthalten · Standard

easyJet ist bei den Maßen großzügiger; British Airways ist für diese Gepäckart strenger. Der Rahmen von easyJet umfasst die veröffentlichte Größe von British Airways.
Handgepäck

56 x 45 x 25 cm

Max. 15 kg

Tarifbedingungen prüfen · Large bag add-on / easyJet Plus / Inclusive Plus

56 x 45 x 25 cm

Gewicht nicht angegeben

Enthalten · Standard

easyJet und British Airways veröffentlichen für den verglichenen Gegenstand dieselben Maßgrenzen.

Datum des Quellenabgleichs

Quelle geprüft

Die Maße wurden binnen vier Monaten mit der Quelle abgeglichen; prüfe vor der Reise Ticket- und Gewichtsbedingungen.

Datum des Quellenabgleichs 7. Aug. 2026

Relative veröffentlichte Größenrahmen

Persönlicher Gegenstand

easyJet45 x 36 x 20 cm
British Airways40 x 30 x 15 cm

Handgepäck

easyJet56 x 45 x 25 cm
British Airways56 x 45 x 25 cm

Die Balken zeigen einen einfachen Volumenvergleich. Gepäckrahmen prüfen jede Kante einzeln; Volumen allein beweist keine Passform.

Offizielle Richtlinienquellen

Veröffentlichte Größen ansehen

Häufige Fragen vor dem Packen

Keine Airline ist durchgehend großzügiger; das Ergebnis hängt von Gegenstand oder Kante ab. Vergleichen Sie beide Zeilen, da die Ergebnisse abweichen können. Tarif und Gewicht sind getrennte Regeln.

Möglicherweise, wenn jede gepackte Kante beide Grenzen einhält und Ihre Tarife den Gegenstand enthalten. Prüfen Sie beide offiziellen Quellen.

Nicht unbedingt. Die Inklusion kann trotz passender Maße von Tarif, Strecke, Kabine oder Zusatzoption abhängen. Ihr Ticket ist maßgeblich.